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Was ist das Darknet?

Das Darknet ist eine Art Gegenentwurf zu dem World Wide Web. Es dient hauptsächlich dazu, den Usern eine unüberwachte Kommunikation zu ermöglichen.
Über die üblichen Suchmaschinen wie Google oder Bing sind Inhalte des Darknet nicht auffindbar.

Zugänglich ist das Darknet nur über spezielle Netzwerke. Beispiele für solche Zugänge zum Deepweb und/oder zum Darknet sind: Tor (The Onion Router), I2P und Freenet. Durch Verschlüsselung und Anonymisierung ist der Datenverkehr innerhalb des Deepweb praktisch nicht nachvollziehbar.

Tor stellt dabei das meist genutzte Netzwerk dar.
Das liegt unter anderem daran, dass die Alternativen „I2P“ und „Freenet“ nur für Tätigkeiten in dem Darknet selbst spezialisiert sind.

Es gibt auch Technologien, die speziell dazu dienen einen anonymisierten Zugriff auf das World Wide Web zu ermöglichen. Ein Beispiel hierfür wären kommerzielle Virtual Private Networks (VPN).

Tor vereinigt beide Funktionen – das Netzwerk ermöglicht anonymisiertes surfen im World Wide Web und zusätzlich kann der Nutzer des Tor-Browsers auf Webseiten im Darknet zugreifen.

Oft werden solche Netzwerke dezentral betrieben. Der Datenverkehr wird hier durch ein komplexes System von Servern geleitet, wodurch eine Kommunikationsüberwachung erheblich erschwert wird.

Die zwei Seiten der Medaille

Einerseits ist das Darknet für Menschen interessant, die politisch verfolgt werden, in Diktaturen leben aber auch für Journalisten, die ihre Quellen schützen möchten. Eben für alle die unentdeckt Informationen erhalten oder weitergeben möchten.
Andererseits ist das Darknet besonders für Kriminelle der perfekte Ort um unentdeckt agieren zu können.

Begriffsabgrenzung – Deepweb und Darknet

Die Begriffe „Darknet“ und „Deep Web“ werden häufig synonym verwendet – dabei ist das Darknet bloß ein kleiner Teil des Deep Web.
Das Deep Web macht circa 80-90 Prozent des World Wide Web aus. Auf einen großen Teil davon kann über herkömmliche Suchmaschinen nicht zugegriffen werden.

Das liegt daran, dass viele Inhalte des Deep Web nicht indexiert sind – das bedeutet: hier befinden sich Bereiche die Zugangs-geschützt sind, wie zum Beispiel Datenbanken und Banknetzwerke oder Dienste, die zu Unternehmen oder auch Behörden gehören. Oft sind diese Inhalte durch Passwörter geschützt oder auch Zahlungspflichtig.

Darknet-Handel – Wieso stellt er ein Problem dar?

Gerade durch den anonymisierten und verschlüsselten Datenverkehr ist der Darknet-Handel speziell für kriminelle Organisationen und Individuen besonders attraktiv – denn hier können sie ihre illegalen Produkte und Dienste anbieten und verkaufen, ohne dass dieser Handel leicht rückverfolgbar wäre.
So findet man im Darknet unter anderem Auftragsmörder (sogenannte „Hitman“), Kinderpornografie, Waffen und Drogen. Bezahlt werden diese Angebote und Dienste durch die Kryptowährung Bitcoin.

Durch diese Online-Währung lässt sich eine Transaktion im Darknet kaum so nachverfolgen, wie es bei üblichen Geldüberweisungen der Fall wäre.

Das unternimmt die Bundesregierung konkret gegen den Darknet-Handel

Die Bundesregierung plant die Rechtslage hinsichtlich des Handels im Darknet zu verschärfen.
Im Strafgesetzbuch soll nun der Paragraf 127 erweitert bzw. ergänzt werden. Hierbei handelt es sich um den Paragrafen über die „Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf stand im Jahre 2019 in Kritik: Denn hier war es beispielsweise Journalisten nicht mehr möglich das Darknet für ihre Enthüllungs-Arbeiten zu nutzen.
Nun soll der Fokus besonders auf schwerwiegenden Straftaten liegen – wie zum Beispiel auf dem Drogenhandel, Kinderpornografie oder auch Hacking.

Erhöhung des Strafmaßes

Werden einem Betreiber illegale Tätigkeiten nachgewiesen, so kann es durch diesen Gesetzesentwurf zu bis zu fünf Jahren Haft kommen.
Wenn eine sogenannte „Gewerbsmäßigkeit“ zu erkennen ist kann sich das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Haft erhöhen.

Auf welche Straftaten zielt der Gesetzesentwurf genau ab?

Zu den illegalen Tätigkeiten gehören laut des Gesetzesentwurfes die Betreibung einer Handelsplattform im Internet, deren Zweck in der Begehung von rechtswidrigen Taten, sowie deren Förderung und Ermöglichung begründet ist.
Generell richtet sich das Gesetz demnach gegen Plattformen mit einer „kriminellen Ausrichtung“.
Ausgenommen sind dementsprechend Waren und Dienstleistungen, die legal sind.

Gezielt wird hierbei auf Vergehen, die sich um den direkten Handel mit verbotenen Waren drehen oder auch eng mit einem solchen Handel in Verbindung stehen. Darunter zählen beispielsweise Drogen oder auch Fälschungsdelikte.

Auch Computerdelikte, die als „Crime-as-a-Service“ bezeichnet werden, sollen durch den Entwurf abgedeckt sein. Darunter fallen zum Exempel das Abfangen von Daten, Computersabotage oder auch Computerbetrug.

Auch Plattformen die gegen das Markengesetz oder Designergesetz verstoßen sind hier mit eingeschlossen.

Verbesserte Überwachungsmöglichkeiten

Betreiber krimineller Plattformen waren bisher in der Lage sich einer Strafe zu entziehen, indem sie angaben, dass sie bezüglich der illegalen Nutzung ihrer Webseiten im Unklaren gewesen wären.
So war es besonders schwer in dem Rahmen der bis dahin möglichen Ermittlungen die Betreiber der Plattformen strafrechtlich zu verfolgen.

Nun soll die Neuerung des Paragrafen 127 für Ermittler eine Erleichterung bei der Strafverfolgung schaffen: Durch den neuen Gesetzesentwurf sollen Überwachungen im Online, im Telekommunikationsbereich sowie auch Digitale Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen durchführbar werden.

Bedeuten diese Regulierungen das Aus für den Darknet-Handel?

Die Ergänzung des Paragrafen 127 ist auf alle Fälle eine Maßnahme der Bundesregierung, die die Strafverfolgung für die zuständigen Beamten sicherlich etwas erleichtert. Jedoch wird es den Darknet-Handel nicht unterbinden können.

Demzufolge nach wird dieser neue Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht die letzte nötige Regulierung bezüglich des Darknet-Handels gewesen sein.

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